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   BVerwG, 15.12.1955 - III C 172.54   

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https://dejure.org/1955,504
BVerwG, 15.12.1955 - III C 172.54 (https://dejure.org/1955,504)
BVerwG, Entscheidung vom 15.12.1955 - III C 172.54 (https://dejure.org/1955,504)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Dezember 1955 - III C 172.54 (https://dejure.org/1955,504)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1956, 841 (Ls.)
  • MDR 1957, 59
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 31.03.1955 - IV C 22.54
    Auszug aus BVerwG, 15.12.1955 - III C 172.54
    So hat u.a. der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 31. März 1955 in Sachen BVerwG IV C 22.54 ausdrücklich festgestellt, daß mehrere Schadensfälle, die den in einem bestimmten Zeitpunkt vorhandenen Gesamtbestand an Hausrat betroffen haben, zusammenzufassen sind.
  • BVerwG, 31.01.1957 - III C 128.56

    Rechtsmittel

    Der Senat hält an seiner bereits in den Urteilenvom 15. Dezember 1955 - BVerwG III C 172.54 - undvom 26. Oktober 1956 - BVerwG III C 96.56 - zum Ausdruck gebrachten Auffassung fest, daß Verluste, die nach § 8 Abs. 1 FG von der Feststellung ausgeschlossen sind, auch bei der Prüfung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 FG, ob mehr als 50 v.H. des Hausrats verlorengegangen ist, nicht zu berücksichtigen sind.

    Bereits in demUrteil des erkennenden Senats vom 15. Dezember 1955 - BVerwG III C 172.54 - ist ausgesprochen, daß die Bewertung des Hausrats als einer Einheit voraussetzt, daß es sich bei dieser Hausratseinheit um nach dem Feststellungsgesetz feststellungsfähigen Hausrat handelt.

    Daher geht es fehl, wenn Schulze in ZLA 1956 S. 241 aus diesen Entscheidungen die Folgerung zieht, auch erhalten gebliebener Hausrat solle von dem Gesamthausrat, zu dem der feststellungsfähige Hausratverlust nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 FG in Beziehung zu setzen ist, ausgenommen werden.

  • BVerwG, 26.10.1956 - III C 96.56

    Lastenausgleich, Hausratschaden

    Die Beteiligte bittet in diesem Zusammenhange um Überprüfung der Rechtsauffassung zu dieser Frage, die der Senat in dem Urteil vom 15. Dezember 1955 - BVerwG III C 172.54 - dahin entwickelt habe, daß solche Verluste, die nach § 8 Abs. 1 FG von der Feststellung ausgenommen seien, auch in der Bewertung als Rechnungsposten bei der Prüfung ausgenommen bleiben sollen, ob mehr als 50 vom Hundert des Hausrates verlorengegangen seien.

    Wie der Senat indessen bereits in seinem Urteil vom 15. Dezember 1955 - BVerwG III C 172.54 - (RLA 5/1956, 76 = ZLA 9/1956, 136) ausgesprochen hat, gilt von diesem Grundsatz der Einheit eine Ausnahme: Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 FG sind - unbeschadet der Feststellung von Vertreibungsschäden - von der Feststellung ausgenommen Kriegssachschäden, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes und des Gebiets von Berlin (West) entstanden sind.

  • BVerwG, 22.10.1957 - III C 279.56

    Rechtsmittel

    Ein anderes Verfahren, wie es im Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 15. Dezember 1955 - BVerwG III C 172.54 - (RLA 1956 S. 76) angewandt worden sei, würde entgegen der klaren Absicht des Gesetzgebers frühere Bewohner der sowjetisch besetzten Zone gegenüber anderen Bürgern, die nur im Westen Schaden erlitten hätten, begünstigen.
  • BVerwG, 18.03.1971 - III C 51.68

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Denn der Grundsatz, daß Hausratverluste nur einmal zu entschädigen sind, gilt nach feststehender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur für mehrfache Hausratverluste des unmittelbar Geschädigten (Urteil vom 15. Dezember 1955 - BVerwG III C 172.54 - [RLA 1956, 76 = Buchholz 427.2 § 8 FG Nr. 8]; Urteil vom 22. Oktober 1957 - BVerwG III C 279.56 - [Buchholz 427.2 § 8 FG Nr. 26 - BVerwGE 5, 270 [BVerwG 22.10.1957 - III C 279/56]]; Urteil vom 31. März 1955 - BVerwG IV C 22.54 - Urteil vom 13. Mai 1969 - BVerwG III C 208.67 - [ZLA 1969, 224]).
  • BVerwG, 11.10.1957 - IV C 145.57

    Rechtsmittel

    Dagegen ist außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes und des Gebiets von Berlin-West erhalten gebliebener Hausrat zum ursprünglichen, im Zeitpunkt der Schädigung vorhanden gewesenen Hausrat in Beziehung zu setzen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1955 - III C 172.54 -, vom 26. Oktober 1956 - III C 96.56 - und vom 31. Januar 1957 - III C 128.56 -).
  • BVerwG, 13.12.1956 - III C 120.55

    Rechtsmittel

    Daß jedenfalls dann, wenn der Geschädigte nicht wenigstens Möbel für mindestens einen Wohnraum von dieser nicht feststellungs- und entschädigungsfähigen Verlagerung ausgenommen hat und deshalb nicht einen verkleinerten neuen Haushalt im Gebiet von Berlin (West) der der Bundesrepublik errichten konnte und errichtet hat, diese Verluste ebenfalls außer Betracht bleiben müssen, hat der Senat in seinemUrteil vom 15. Dezember 1955 - BVerwG III C 172.54 - ausdrücklich bestätigt.
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